In Polen in Verkehr gebrachte Biozidprodukte erfordern eine Genehmigung für das Inverkehrbringen, die nach einer positiven Anmeldung beim Amt für die Anmeldung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten (UPRLWMiPB) erhalten wird.
Verpflichtungen, die dem Verantwortlichen für das Inverkehrbringen eines Produkts auferlegt werden, sind sehr detailliert und werden regelmäßig aktualisiert, und ihre gründliche Erfüllung ist eine Sicherheitsgarantie für den Verbraucher. Genaue Einhaltung aller Anforderungen, die nicht nur in der Verordnung 1223/2009, sondern auch in anderen Rechtsakten festgelegt sind, ist eine echte Herausforderung für die verantwortliche Person, die das kosmetische Produkt vermarktet.